Wir versuchen die häufigsten Fragen kurz zu beantworten.
AED»
Automatischer Externer Defibrillator wird ein Defibrillator bezeichnet, welcher automatisch die Analyse durchführt und von Außen, also extern angewendet wird. Aufgrund der Bauform sind diese für die Anwendung von Laien konzipiert.
Weitere Beschreibungen finden Sie auf Wikipedia
Rechtliche Sicht der Defibrillation»
Der Einsatz eines automatisierten externen Defibrillators (AED) durch Laien im Rahmen der Ersten Hilfe ist rechtlich unbedenklich. Wird ein AED in einem First-Responder-System, im Sanitätsdienst oder Rettungsdienst vorgehalten und auch eingesetzt, ist für die Anwender zu beachten, dass das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) greifen - sprich das Personal muss entsprechend eingewiesen und auch fortgebildet werden. Generell gilt aber für den Ernstfall: Eine unterlassene Hilfeleistung ist in Deutschland (gem. §323c StGB) strafbar. (Quelle: Wikipedia)
AED´s sind demnach gemäß der MPBetreibV §5 einweisungspflichtig! (Quelle: Juris)
Einweisungsberechtigt sind unter anderem Medizinprodukteberater. Die Vorausetzung hierfür finden Sie unter §31 MPG. (Quelle: Gesetze im Internet)
Kosten der Ausbildung in Frühdefibrillation (AED)
Die AED- und Auffrischungskurse zählen nicht zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung und sind demnach im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der jeweilige Unternehmer selbst zu tragen hat. Die Preise hierfür sind bei den verschiedenen Organisationen unterschiedlich. Informieren Sie sich vorab bei entsprechenden Anbietern.
Diese Kurse werden jedoch von allen Berufsgenossenschaften empfohlen und befürwortet. Entsprechende Erste Hilfe Pläne finden Sie bei der DGUV (Quelle: DGUV)
STK»
Sicherheitstechnische Kontrolle geregelt unter §6 der MPBetreibV (Medizinprodukt Betreiberverordnung)
(1) Der Betreiber hat bei Medizinprodukten, für die der Hersteller sicherheitstechnische Kontrollen vorgeschrieben hat, diese nach den Angaben des Herstellers und den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in den vom Hersteller angegebenen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Soweit der Hersteller für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte keine sicherheitstechnischen Kontrollen vorgeschrieben und diese auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, hat der Betreiber sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und zwar in solchen Fristen durchzuführen oder durchführen zu lassen, mit denen entsprechende Mängel, mit denen auf Grund der Erfahrungen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können. Die Kontrollen nach Satz 2 sind jedoch spätestens alle zwei Jahre durchzuführen. Die sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. Für andere Medizinprodukte, Zubehör, Software und andere Gegenstände, die der Betreiber bei Medizinprodukten nach den Sätzen 1 und 2 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 auf Antrag des Betreibers in begründeten Fällen verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.
(4) Eine sicherheitstechnische Kontrolle darf nur durchführen, wer
1.
auf Grund seiner Ausbildung, Kenntnisse und durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen bietet,
2.
hinsichtlich der Kontrolltätigkeit keiner Weisung unterliegt und
3.
über geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch die Person, die sicherheitstechnische Kontrollen durchführt, auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(5) Der Betreiber darf nur Personen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Kontrollen beauftragen, die die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(Quelle Juris)
MPG»
Medizinproduktegesetz. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen. Genaue Beschreibungen finden Sie unter Juris.
ERC»
Das European Resuscitation Council (ERC) befasst sich wissenschaftlich mit der Reanimation und dem instabilen kardiologischen Patienten im weiteren Sinne. Dies umfasst insbesondere die Förderung der Forschung, die Publikation relevanter Forschungsergebnisse, das Entwickeln und Publizieren von Behandlungsrichtlinien und Kurse für verschiedene Adressaten. (Quelle: Wikipedia)
Die neuen Richtlinien 2010 können Sie ab sofort in Deutscher Sprache einsehen unter www.grc-org.de
|